Aktuelle Corona-Regeln in Schulen und bei Elternabenden und -Sitzungen

Vom Landeselternbeirat haben wir aktuelle Informationen zu den Auswirkungen von Corona für unsere Schulen erhalten, insbesondere zum Festhalten am Präsenzunterricht, solange möglich, zu den Testvorgaben und den Vorgaben für Elternversammlungen.

Für Schulen heißt es weiterhin Präsenzunterricht* für alle Klassen mit folgenden Bedingungen:

    -Negativnachweis dreimal pro Woche durch
        -kostenfreie Tests in der Schule oder
        -kostenfreie Bürgertests (Teststellen dürfen Eintragungen im Schüler-Testheft vornehmen)
    -bei einem positiv-Fall in der Klasse, wird 14 Tage lang täglich getestet
    auch geimpfte und genesene Schüler:innen dürfen an den Schultests teilnehmen. Bei regelmäßiger Teilnahme (einmal wöchentlich) gilt auch deren Testheft als Negativnachweis (im Sinne des 2G+ Status)

    -Maskenpflicht im Schulgebäude und am Sitzplatz
    -Maskenpflicht und Negativtest im ÖPNV (Empfehlung: FFP2-Maske)
        -Testheft gilt bei regelmäßiger Testung auch für den ÖPNV (außer in den Schulferien)

*) Schüler:innen können auch weiterhin von der Teilnahme am Präsenzunterricht schriftlich abgemeldet werden, eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist allerdings nicht möglich. Sie müssen dann am Distanzunterricht teilnehmen.

Schulische Informationsabende und Klassenelternversammlungen ohne Wahlen fallen nicht unter die „privilegierten Zusammenkünfte“ (nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Coronaschutzverordnung). Für diese Veranstaltungen gelten (ab 10 Teilnehmenden) die "2G- Regeln", d. h.

    -Negativnachweis (Geimpft, Genesen)
    -Maskenpflicht im Schulgebäude
    -Erfassung der Kontaktdaten (über Liste oder App)
    -Hygienekonzept

Bei mehr als 100 Teilnehmenden gelten die 2G-Plus-Regeln.

Klassenversammlungen mit Wahlen fallen weiterhin unter die „privilegierten“ Veranstaltungen“, gleiches gilt für Sitzungen der Schulelternbeiräte, der Kreis-, Stadt- und Landeselternbeiräte und der Schulkonferenz.

Für diese gilt dennoch (wie für alle) § 1 der Corona-Schutzverordnung, d. h. jede Person hat sich so zu verhalten, dass sie sich und anderen keinen vermeidbaren Infektionen aussetzt. Das Tragen einer Maske, Abstand, Hygiene, Lüften und der Nachweis eines negativen Covid-Testergebnisses wird demnach dringend empfohlen.

> Die aktuellen Auslegungshinweise zur Corona-Schutzverordnung vom 16.1.22 (pdf)

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